Satzung
§ 1 Name
1. Der Name des Vereins lautet „Starke Kids durch Pferdestärken“. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e.V.
2. Sitz des Vereins ist Bremen.
3. Das Geschäftsjahr ist vom 1.1. bis 31.12. eines Jahres.
§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, Förderung und Unterstützung von Behinderten (i.S.d. § 52 II, Ziff. 10 AO) sowie Jugend- und Altenhilfe.
2. Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere erreicht durch ein reitpädagogisches Angebot, in welchem Menschen mit und ohne Behinderung, insbesondere Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung, im Rahmen von Inklusion ganzheitlich gestärkt werden, und somit eine Integration in die Gesellschaft erleichtert wird. Durch die gemeinsame Arbeit mit Pferden werden Hemmnisse im Umgang miteinander abgebaut, was zu einer Integration behinderter Menschen und somit einer Inklusion führen soll.
3. Der Verein ist weder politisch noch konfessionell noch in anderer Weise an bestimmte Interessengruppen gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Lediglich Auslagen für den Verein werden ersetzt, sofern der Vorstand sie genehmigt.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Alle Personen, die bereit sind, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen, können Mitglied werden, Minderjährige jedoch nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
2. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vereinsvorstand zu richten. Der Beitritt verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird mit der Bestätigung wirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
4. Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Mitgliedschaft gilt außerdem als beendet, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages seit Fälligkeit ein Jahr im Rückstand ist. Eine Benachrichtigung von Seiten des Vereins ist nicht zwingend.
5. Der Vorstand kann ferner den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes beschließen, wenn es die Belange des Vereins erheblich schädigt. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss wird wirksam mit dem Zugang der dem Betroffenen per Einschreiben zu übersenden Entscheidung. Der Beschluss ist nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anfechtbar.
§ 5 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und spätestens am 1.2. eines Jahres fällig.
2. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Auch höhere und zusätzliche Zahlungen ohne anderweitige Zweckbestimmung gelten ebenso wie Zuwendungen von Nichtmitgliedern als steuerbegünstigte Spenden.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, sofern sie von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und des Einberufungsgrundes beantragt oder vom Vorstand aus besonderem Grund einberufen werden.
3. Die Einladungen müssen den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. Sie müssen die Tagesordnung enthalten und spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung an die Mitglieder hinausgehen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
b) den Vorstand und die Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre zu wählen,
c) den Kassenbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten,
d) die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrags festzusetzen,
e) über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder) zu beschließen,
f) über Anträge zu beraten und zu beschließen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt über die vom Vorstand auf die Tagesordnung gem. § 7, Abs. 3 gesetzten Punkte, es sei denn, dass die Versammlung die Tagesordnung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder abändert.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
7. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter(in) und Protokollführer(in) zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schriftwart/in
d) dem/der Kassenwart/in
e) einem/einer Beisitzer/in
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln, und zwar der/die 1. Vorsitzende auf zwei Jahre und der/die 2. Vorsitzende nur im Gründungsjahr des Vereins auf ein Jahr und anschließend ebenfalls auf zwei Jahre gewählt. Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende(n) oder 2. Vorsitzende(n) und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
4. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, bleibt er beschlussfähig, sofern noch drei Mitglieder des Vorstandes im Amt sind.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Verbleib des Vereinsvermögens
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsver-mögen an das Deutsche Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V (DKThR), Freiherr-von Langen-Str. 8a, 48231 Warendorf, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2. Irgendwelche Rückzahlung an Mitglieder im Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ist unzulässig.
Stand 12.09.2013